Link zur Richtigen Heckenpflege
Gem. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatschG ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder –gebüsche einschließlich Ufergehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen.
Im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar ist die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege, die den Bestand erhält, erlaubt.
Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, sowie an Gehwegen oder an Straßen, wenn der fließende Verkehr/oder Fußgänger durch überhängende Äste/Sträucher beeinträchtigt wird.
Gerade Hecken und Feldgehölze in freier Natur bereichern unser Landschaftsbild und sind vor allem aus naturschutzfachlicher Sicht wichtige Lebensstätten für Fauna und Flora. Aus diesem Grund stehen sie unter gesetzlichem Schutz.
Brütende Vögel halten sich in Bäumen oder Hecken auf, in Baumhöhlen leben Fledermäuse oder Hornissen haben sich z.B. einquartiert, weshalb die Pflege in dieser Zeit auszusetzen ist, da sie ein wichtiger Rückzugsraum für viele bedrohte (Vogel-)Arten sind. Die Hinweisschilder in den Wiesenbrütergebieten werden ab 1. März wieder aufgestellt.
Nur in besonderen Fällen sieht das Gesetz Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten vor, die aber von der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigen sind.
Für weitere Fragen steht Ihnen die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen jederzeit gerne zur Verfügung.