Fundsachen

Folgende Fundstücke wurden abgegeben:

  • Mercedes-Schlüssel März 2024
  • schwarze Brille Mai 2024
  • Schlüssel mit Anhänger Mai 2024
  • Kinderroller blau Mai 2024
  • Fahrrad weiß/blau Mai 2024
  • 10er Maul/Ringschlüssel Juni 2024
  • 1x InEar Kopfhörer weiß Juni 2024
  • 1x BMW Schlüssel Juni 2024
  • Schlüsselbund Juli 2024
  • Fahrrad blau/silber Juli 2024
  • Fahrrad rot/schwarz Juli 2024
  • einzelner Schlüssel mit Schlüsselband Juli 2024
  • Sonnenbrille schwarz August 2024
  • Autoschlüssel mit einzelnem Schlüssel August 2024

 

 

Was ist ein Fundbüro?

Ein Fundbüro ist eine Einrichtung, die für aufgefundene Sachen unbekannter Eigentümer zuständig ist.

 

 

Fundabgabe

Finder sind nach dem deutschen Fundrecht (§ 967 BGB – Ablieferungspflicht) berechtigt (auf Anordnung der örtlichen Behörde verpflichtet), Funde bei entsprechenden Stellen der Stadtverwaltung (meist das städtische Ordnungsamt) oder der Polizei abzugeben.

 

Dort wird dies als Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie die Personalien des Finders festgehalten. Der Finder sollte sich die Abgabe der Fundsache seinerseits durch eine schriftliche Quittung bestätigen lassen und den Inhalt von z. B. Geldbörsen (insbesondere den Betrag des enthaltenen Bargeldes) genau protokollieren lassen.

 

Andernfalls ist es später kaum möglich, die Ablieferung des Gegenstandes und seinen genauen Inhalt zum Zeitpunkt der Übergabe an das Fundbüro nachzuweisen.

 

Aufbewahrung 

Das Fundbüro ist laut Gesetz verpflichtet, Fundsachen mindestens vier Wochen bis längstens sechs Monate lang aufzubewahren (Ausnahme: verderbliche Güter oder solche, deren Aufbewahrung mit erheblichen Kosten verbunden ist).

 

Meldet sich der Verlierer innerhalb von sechs Monaten nicht, so hat der Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand (§ 973 Abs. 1 BGB). Wird dieses Recht durch den Finder nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen (§ 979 Abs. 1 BGB).